Wege zur Qualität · Wegleitung Herausfordernde Verhaltensweisen
Der Notfallplan aus Sicht der Zusammenarbeit
Prüffragen für ein Team und seine Leitung zum individuellen Notfall- oder Interventionsplan. Was fachlich hineingehört, sagen die Leitlinien HEVE. Diese Fragen prüfen, ob der Plan im Ernstfall trägt, ob er vereinbart ist und ob er die schützt, die nach ihm handeln müssen.
Wozu
In der Eskalation bleibt keine Zeit zum Verstehen und keine Zeit zum Absprechen. Was dann gilt, muss vorher feststehen. Die Leitlinien verlangen dafür einen individuellen Notfallplan, der aus dem Fallverstehen entstanden ist, die Abläufe und Massnahmen für die Eskalation enthält, einfach zugänglich ist, regelmässig überprüft wird und zur Einführung neuer Mitarbeitender gehört. Wege zur Qualität nennt so etwas eine Verfahrensregelung. Sie legt den Ablauf fest, wo er zwingend eingehalten werden muss, damit nichts übersehen und niemand übergangen wird, und sie ist die eine Stelle in der Begleitung, an der ein fester Ablauf die Freiheit nicht einschränkt, sondern erst möglich macht. Wer weiss, was im Ernstfall zu tun ist, kann bis dahin frei handeln.
Der Plan ist zugleich eine Vereinbarung, in beide Richtungen. Gegenüber dem betreuten Menschen, mit dem er besprochen wird, soweit das möglich ist. Und gegenüber den Mitarbeitenden, denen die Einrichtung zusichert, dass die Massnahme, die sie im Ernstfall ergreifen müssen, vom Ganzen getragen wird. Er schützt den Menschen vor der willkürlichen Massnahme und die Mitarbeitende vor dem Vorwurf, willkürlich gehandelt zu haben.
Wann
Wenn ein Notfallplan entsteht, bevor er in Kraft gesetzt wird. Nach jedem Vorfall, im Rückblick. Bei jeder ordentlichen Überprüfung. Und wenn neue Mitarbeitende eingeführt werden, denn dann zeigt sich, ob der Plan verständlich ist.
Wer
Die fallführende Person mit dem Team und mit der Leitung, denn die Leitung sichert zu, was der Plan verspricht. Die Fragen unter «Die Vereinbarung» betreffen auch den betreuten Menschen und seine Angehörigen.
Prüffragen
Die Grundlage. Beruht der Plan auf dem Fallverstehen, oder ist er eine allgemeine Anweisung, die für jeden gelten könnte. Nennt er die Frühwarnzeichen, an denen dieser Mensch erkennen lässt, dass es kippt. Nennt er zuerst die agogischen Mittel, und erst danach die anderen.
Die Zuständigkeit im Moment. Steht fest, wer in der Situation führt, wer Hilfe holt und wer die anderen Bewohner in Sicherheit bringt. Gilt das auch nachts und am Wochenende, wenn nur eine Person da ist. Können die, die es tun sollen, das auch, und wurde es geübt. Ist geklärt, wie Hilfe gerufen wird, und wurde das ausprobiert.
Die Vereinbarung. Ist der Plan mit dem Menschen besprochen, soweit er es verstehen kann, und weiss er, was im Ernstfall mit ihm geschieht. Wissen die Angehörigen davon. Kennen alle, die mit ihm zu tun haben, den Plan, auch die aus anderen Bereichen und die Stellvertretungen. Ist er dort, wo man ihn im Ernstfall findet, oder liegt er allein in der Akte.
Der Schutz in beide Richtungen. Enthält der Plan die bewegungseinschränkenden Massnahmen, die im äussersten Fall erlaubt sind, mit ihrer zeitlichen Begrenzung und ihrer Dokumentation, und sind die rechtlichen Vorgaben dafür geklärt. Ist die Reservemedikation mit der Ärztin geregelt, und wissen alle, wie. Gibt es eine Strategie, die restriktiven Mittel langfristig abzulösen. Und hat die Leitung den Mitarbeitenden zugesichert, dass sie hinter ihnen steht, wenn sie nach diesem Plan handeln mussten.
Das Danach. Regelt der Plan, wer sich nach dem Vorfall um den Menschen kümmert, wer sich um die Mitarbeitende kümmert und wer die Mitbewohnenden im Blick hat. Regelt er den Meldeweg und die Dokumentation. Ist klar, wann der Rückblick stattfindet.
Die Gültigkeit. Wann wurde der Plan zuletzt überprüft, und wann wird er es wieder. Wer verantwortet die Überprüfung. Wird er nach jedem Vorfall angepasst, oder bleibt er, wie er war.
Worauf achten
Der Plan ist ein Ablauf, keine Beziehungsvorschrift. Er sagt, was im Ernstfall zu tun ist. Er sagt nicht, wie dem Menschen im Alltag zu begegnen ist. Das gehört ins Begleitkonzept und bleibt frei.
Ein Plan, den nur die fallführende Person kennt, gilt im Ernstfall nicht, denn im Ernstfall ist oft jemand anderes da. Die Verfahrensregelung hat ihre Stärke gerade bei Einarbeitung und Stellvertretung.
Die Zusicherung der Leitung ist der Teil des Plans, der am seltensten ausgesprochen wird. Ohne sie handeln Mitarbeitende im Ernstfall mit dem Vorwurf im Nacken, und das macht sie unsicher, wo Sicherheit am nötigsten wäre. Die Leitung sagt es, und der Plan hält es fest.
Die Forschung zeigt, dass mehrjährige Trainings der Begleitpersonen physische Einschränkungen fast vollständig überflüssig machen. Ein Notfallplan, der ohne solche Trainings bleibt, verlässt sich auf das Festhalten. Das ist eine Entscheidung der Leitung.
Die fachlichen und rechtlichen Anforderungen an bewegungseinschränkende Massnahmen und an die Reservemedikation sind nicht Gegenstand dieses Blatts. Sie stehen in den Leitlinien, in den kantonalen Vorgaben und bei den Fachstellen, die die Leitlinien nennen.
Quelle
Arbeitshandbuch Wege zur Qualität, Formen der Regelung, Abschnitt Verfahrensregelungen. Fischer 2023, Feld 4 Freiheit und Feld 6 Schutz. Leitlinien HEVE 2023, Kapitel 6 zur Deeskalation und zum Notfallplan, Kapitel 7.1 zu den Verantwortlichkeiten in der Nachsorge. Zur Herleitung siehe Kapitel 4.